In der Juni-Ausgabe hat man in der Zeitschrift „Obchodní právo“ („Handelsrecht“) des Wolters Kluwer Verlages den Artikel von Professor Alexander J. Bělohlávek über „Geschäftsführung und Möglichkeiten der Ingerenz in Kompetenzen der geschäftsführenden Organe der Kapitalgesellschaften“ veröffentlicht.

Was die Ingerenz in Sachen der Geschäftsführung von Handelsgesellschaften, insbesondere seitens der Aktionäre und Gesellschafter, betrifft, so zeigt das tschechische Recht einen rigorosen und höchstens strengen Ansatz, der solche Einflüsse verhindert. Es ist ein Ausdruck der maximalen Trennung des Vermögens und der Interesse von Handelsgesellschaften von denjenigen ihrer Aktionäre / Gesellschafter sowie ein Ausdruck der strikten Trennung von Eigentum und Kontrolle. Ebenso der Begriff „Geschäftsführung“ ist weit gefasst, auch wenn die Rechtsprechung in der Regel auch Raum für eine individuelle Beurteilung im Einzelfall lässt. Die Geschäftsführung umfasst die Organisation und Verwaltung der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und die damit verbundenen internen Angelegenheiten von Unternehmen. Es umfasst auch die Erstellung von kurz- oder mittelfristigen Geschäftspläne eines Unternehmens und Entscheidungen darüber, obwohl das Konzept dessen, was strategisches Management ist oder nicht, auch inhaltlichen Veränderungen im Laufe der Zeit unterliegt, unter anderem auch im Kontext der zunehmenden Globalisierung. Obwohl das Verbot der Weisungen an die geschäftsführende Organe in Sachen der Geschäftsführung absolut ist und es ist ausgeschlossen, Angelegenheiten der Geschäftsführung durch Gründungsdokumente einem anderen als dem geschäftsführenden Organ anvertrauen, kann die Frage dieses Ansatzes insbesondere für kleinere Gesellschaften, bzw. vor allem für Gesellschaften mit beschränkter Haftung problematisch sein. Nach der derzeitigen Rechtslage ist es jedoch eindeutig notwendig, alle Versuche abzulehnen, die Möglichkeit der Ingerenz in die ausschließliche Zuständigkeit des satzungsmäßigen geschäftsführenden Organs zu brechen, auch wenn man sich mit diesem Konzept nicht vollständig identifizieren kann.

Belohlavek-Obchodni_vedeni-05_02-printed-extract.pdf