Schiedsgerichtsspezifische Faktoren, insbesondere die Tatsache, dass der Ort (Sitz) des Schiedsverfahrens häufig als neutraler Ort ohne Verbindung zum Wohnsitz der Parteien oder zum Streitgegenstand gewählt wird, beeinflussen auch die Prozederen zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Schuldrechts. Dennoch ist es unerlässlich, eine Methode zur Bestimmung dieses Rechts anzuwenden, die transparent ist, die Willkür der Schiedsrichter ausschließt und die es den Parteien ermöglicht, sich auf ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit zu verlassen. Angesichts der wachsenden Bedeutung des Ortes (Sitzes) des Schiedsverfahrens, bei dem die Relevanz der Theorie der Anationalität der Schiedsgerichtsbarkeit abgegangen ist, ist es immer notwendig, die Bedeutung der lex fori arbitri für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts zu bewerten. Sofern sich die Anwendung der EU-Vorschriften und damit auch der Rom-I-Verordnung auf das auf Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nicht notwendigerweise aus der zwingenden lex fori arbitri (die tendenziell die Ausnahme darstellt) ergibt, was eher eine Ausnahme ist, muss man die Anwendung von Rom-I-Verordnung zumindest erwägen. Argumente wie zum Beispiel, dass es sich um eine Regelung handelt, die ausschließlich auf Zivilprozesse im Gerichtsverfahren anwendbar ist, sind zurückzuweisen.