Der Ort des Schiedsverfahrens – als das primäre Kriterium für die Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Schiedsverfahren – bestimmt nicht nur das anzuwendende lex arbitri, sondern beeinflusst auch die Reichweite der Kompetenz der Gerichte in Bezug auf das Schiedsverfahren. In einer wachsenden Anzahl von Fällen entsteht der Bedarf an einer Intervention (in Form der Ausübung von Hilfsfunktionen) auch seitens der Gerichte eines Drittstaates. Die Beziehung zwischen den Gerichten und dem ausländischen Schiedsverfahren ist nicht immer einfach. Die zwischen den nationalen Ausgestaltungen des Schiedsrechts bestehenden Differenzen bedeuten außerdem, dass es keine einheitliche Regel für das lex arbitri gibt. Von daher ist es wichtig, dass sich die am Schiedsparteien die praktischen Probleme bewusst werden, mit denen sie möglicherweise zu kämpfen haben werden, und sich des Einflusses bewusst sind, den ihre Wahl des Schiedsorts auf die Kompetenzen der Gerichte hat.